Einsatz von Therapiebegleithunden

In der Logopädie

 
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  1. Das in der Logopädie tätige Therapiebegleithundteam besteht aus einem Menschen mit logopädischer Berufsausbildung und seinem Hund, die zusammen eine beim Berufsverband anerkannte Ausbildung zum Therapiebegleithundteam absolviert haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Hund seinem Wesen und Gehorsam nach für die Arbeit geeignet ist, dass beim Menschen das theoretische Wissen vorhanden ist und dass der Hund in der Arbeit orientiert an Förderzielen eingesetzt wird. Gegebenenfalls sollte eine Bescheinigung darüber vorliegen, dass sich das Therapiebegleithundteam in Ausbildung befindet. Tiergestütztes Arbeiten ist nur dem vom TBD anerkannten und geprüftenTherapiebegleithundteam erlaubt, da eine enge und vertrauensvolle Bindung zwischen dem Menschen und seinem Hund die Grundlage dieser Arbeit ist.
  2. Vor dem Einsatz des Hundes an einem neuen Arbeitsplatz, sollte eine adäquate Eingewöhnung des Hundes stattfinden.
  3. Das schriftliche Einverständnis der Klinik-/ Praxisleitung zum Einsatz des Hundes muss vorliegen. Es muß abgeklärt sein, dass alle Beteiligten (Wohnbereichsleitung, Pflegeteam, Vorgesetzte, Kollegen, hauswirtschaftliche Mitarbeiter, Patienten, Eltern...) über das Team informiert, auf den Hund vorbereitet und mit dem Einsatz einverstanden sind. . Und eine Einverständniserklärung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters, Betreuers oder nächsten Angehörigen sollte vorliegen. Bei Bewerbungsgesprächen von Logopäden oder Logopädieschülern und Praktikanten wird darauf hingewiesen, dass eine Hundehaarallergie oder Angst vor Hunden ein Grund sein kann nicht in der Praxis/Abteilung zu arbeiten.
  4. Es muß abgeklärt werden, ob Allergien beim Patienten bekannt sind. Im Zweifelsfall oder bei leichteren Allergien kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hausarzt vorzulegen sein. Es muß abgeklärt werden, ob Ängste oder Phobien bekannt sind. Ein positiver Zugang vom Klienten zum Hund ist vorhanden.
  5. Ist dies nicht der Fall, sollte der Hund nur eingesetzt werden, wenn die Bearbeitung der Angst oder Abneigung vor dem Hund, Bestandteil des Therapiebegleithundeinsatzes ist.
  6. Bei infektkranken oder keimbelasteten Patienten sollte der Hund nicht eingesetzt werden.
  7. Die Tierhalterhaftpflicht und die Berufshaftpflicht sowie die Gemeindeunfallversicherung muss darüber informiert sein, dass ein Therapiebegleithund mitgeführt wird und hat den Einsatz schriftlich bestätigt.
  8. Bei der Auswahl eines Hundes für die Arbeit ist darauf zu achten, dass dieser vorraussichtlich Gesund, und von Charakter, Wesen und Fell für den geplanten Einsatz geeignet ist. Der Hund sollte wenn möglich eine nachvollziehbare gute Sozialisation, und von Geburt an engen Kontakt zu Menschen gehabt haben. Es ist darauf zu achten, dass der Hund bei guter Gesundheit ist und einen angemessenen Ausgleich von der Arbeit hat. Besonders in Praxen oder Einrichtungen mit mehreren Hunden ist abzuklären, ob läufige Hündinnen zum Arbeitseinsatz kommen sollten.
  9. Der Hund ist Eigentum eines Mitarbeiters der für artgerechte Haltung im Rahmen des Tierschutzes, also das Wohlergehen des Hundes hauptverantwortlich ist. Auf keinen Fall sollte der Hund Eigentum der Praxis/ Abteilung sein.
  10. Es sollten sowohl mit Mitarbeitern als auch mit Patienten, abhängig von Alter und Entwicklungsstand, klare Regeln für den Umgang mit dem Hund besprochen werden.
  11. Die Anwesenheit eines Hundes sollte im Eingangsbereich für alle die die Praxis oder die Einrichtung betreten deutlich sichtbar gemacht werden.
  12. Die Kostenübernahme für alle evl. anfallenden Kosten sollte im Vorfeld geklärt sein. Sichergestellt werden muß die Versorgung des Hundes auch über den Einsatz als Therapiebegleithund hinaus.
  13. Vor dem Einsatz des Hundes sollte ein Termin festgelegt werden an dem eine erste Evaluation stattfindet, die Erprobungsphase endet und eine Diskussion mit allen Beteiligten über den weitern Einsatz geführt wird.
 
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Fortaufend sollten folgende Punkte immer nachgewiesen werden können:

  1. Im Wartezimmer/ der Abteilung hängt das Zertifikat der bestandenen Therapiebegleithundprüfung. Jeder Patient, der den Hund noch nicht kennt, sollte die Möglichkeit haben, sich z.B. im Wartezimmer eine beschriftete Fotowand anzuschauen. Diese stellt das Therapiebegleithundteam im Einsatz vor (z.B. Parcours mit Kindern, Ablecken von Leberwurst/ Frischkäse von Körperteilen usw.). Zusätzlich besteht die Möglichkeit einen Bildband über den Einsatz anzulegen. Dieser kann dann gemeinsam mit dem Therapeut angeschaut werden, um über die Arbeit mit dem Therapiebegleithund aufzuklären.
  2. Bei jeder neuen Behandlungseinheit wird erneut abgefragt, ob es in Ordnung ist, dass der Therapiebegleithund anwesend ist bzw. eingesetzt wird.
  3. Die gesondert aufgeführten, möglichen Leitlinien im Bereich Hygiene werden im Bezug auf Dokumentation zum Tier, Zugangsbeschränkungen für Tiere und allgemeine Hygienemaßnahmen eingehalten.
  4. Der Hund bekommt artgerechtes Futter und es stehen ihm ständig frisch gefüllte Wassernäpfe in verschiedenen Räumen zur Verfügung.
  5. Für den Hund wird ein Rückzugsort eingerichtet, an dem er nicht gestört werden darf. Dies ist besonders bei Hunden zu beachten, die sich über mehrere Stunden in der Einrichtung aufhalten. Aber auch Hunden die nur punktuell zugegen sind, sollte ein solcher Ort (Hundebox, Decke, etc.) angeboten werden.
  6. Der Hund befindet sich nie ohne Aufsicht seines Teampartners zusammen mit einem Patienten, auch nicht für ganz kurze Zeit. Äußert ein Patient den Wunsch, dass der Therapiebegleithund nicht bei der Behandlungseinheit dabei sein soll, befindet er sich in dieser Zeit im Büro der Praxis/ Abteilung. Zu dem Büro haben nur Mitarbeiter Zugang. Alle in der Praxis/Abteilung nichttätigen haben nur Zugang in Absprache und bei vorherigem Anklopfen. Ansich darf sich der Hund frei in allen Bereichen der Einrichtung, nicht aber ohne Aufsicht bewegen, sofern der Therapiebegleithundführer dies möchte (Ausnahme ist aus hygienischen Gründen die Küche).
  7. Zeigt der Hund Anzeichen von Erkrankungen (z.B. Infektionen) oder ist verhaltensauffällig, d.h. er zeigt anderes Verhalten als üblich, wird er vorübergehend nicht bei Patienten eingesetzt und es wird abgeklärt, worauf das Verhalten des Hundes zurückgeführt werden könnte.
  8. Jeder Einsatz des Therapiebegleithundes findet unter Beachtung des Tierschutzes statt, d.h. auch, dass Stresssymptome oder Überforderung beim Hund beachtet werden und entsprechend auf diese reagiert wird, dass Ruhephasen beachtet werden, usw. Der Hund sollte nicht instrumentalisiert werden, und ist nur so einzusetzen, dass für ihn kein Schaden entsteht.
  9. Der Hund sollte als Partner des Menschen, in enger Bindung zu diesem, angesehen werden und in seiner Arbeit durch positive Motivation unterstützt werden. Zur artgerechten Haltung sollte auch gehören, dass der Hund vor jedem Arbeitsantritt eine Möglichkeit zum physischer und psychischer Ausgleich hat, und somit seinem Hundeleben frönen kann, d.h. er hatte die Möglichkeit sich bei einem ausreichenden Spaziergang zu lösen, zu schnüffeln, mit Artgenossen zu spielen, sich auszutoben etc. Das Gleiche gilt für die Mittagspause und den Feierabend.  
  10. Der Hund sollte an die gängigen Therapiegeräte und Therapiematerialien gewöhnt sein, so dass er sich nicht erschreckt oder Angst hat. Meidet er nach einer schlechten Erfahrung (z.B. Luftballon in den er hineingebissen hat und der daraufhin geplatzt ist) diese Gegenstände sollte der Therapiebegleithundführer den Hund durch langsame Desensibilisierung an diesen Gegenstand neu heranführen.
  11. Der Hund sollte regelmäßig eine Hundeschule oder andere vergleichbare Kurse besuchen.
 

Während der Einsätze des Therapiebegleithundes sollten folgene Dinge beachtet werden:

  1. Der Einsatz des Therapiebegleithundteams richtet sich nach dem jeweiligen Störungsbild des Patienten. Es sollte vor jeder Behandlung eine genaue Zielsetzung in Bezug auf das Störungsbild des Einzelnen festgelegt; Fortschritte können gemessen und dokumentiert werden. Der Hund ersetzt keinen Therapeut, er kann er kann dessen Arbeit aber unterstützen, erweiteren, vertiefen und qualifizieren.
  2. Patienten, die noch unsicher im Umgang mit dem Therapiebegleithund sind, werden langsam an ihn herangeführt, z.B. der Hund liegt auf seinem Platz im Therapieraum und bewegt sich nicht davon weg.
  3. Möchte ein Patient Kontakt zu dem Hund aufnehmen geschieht dies gemeinsam mit dem Therapiebegleithundführer, z.B. ihn sich anschauen, nah an ihn herangehen, ihn streichen.
  4. Leckerli‘s oder sonstige Belohnungen für den Therapiebegleithund werden nur nach vorheriger Absprache gegeben.
  5. Es ist außerdem möglich, dass ein ausgebildetes, geprüftes Therapiebegleithundteam einer anderen Berufsgruppe, die zur Ausbildung zugelassen ist (Pädagoge, Logopäde, Physiotherapeut), in die Praxis kommt und die Behandlung unterstützt. Dies findet immer im Beisein, in Kooperation und unter Anleitung des Logopäden statt.
  6. Die Verwendung von Photo und Filmaufnahmen zu dokumentatorischen Zwecken ist sinnvoll, sollte aber im Vorfeld mit den betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertreter schriftlich abgeklärt werden.
 
 
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