Einsatz von Therapiebegleithunden
In der Pädagogik
- Das in der
Pädagogik tätige Therapiebegleithundteam besteht aus einem Menschen mit
pädagogischer Berufsausbildung und seinem Hund, die zusammen eine beim
Berufsverband anerkannte Ausbildung zum Therapiebegleithundteam
absolviert haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Hund
seinem Wesen und Gehorsam nach für die Arbeit geeignet ist, dass beim
Menschen das theoretische Wissen vorhanden ist und dass der Hund in der
Arbeit orientiert an Förderzielen eingesetzt wird. Gegebenenfalls sollte
eine Bescheinigung darüber vorliegen, dass sich das
Therapiebegleithundteam in Ausbildung befindet. Tiergestütztes Arbeiten
ist nur dem vom TBD anerkannten und geprüften Therapiebegleithundteam
erlaubt, da eine enge und vertrauensvolle Bindung zwischen dem Menschen
und seinem Hund die Grundlage dieser Arbeit ist. Vor dem Einsatz des
Hundes an einem neuen Arbeitsplatz, sollte eine adäquate Eingewöhnung
des Hundes stattfinden.
- Das Einverständnis der
Einrichtungsleitung zum Einsatz des Hundes muss vorliegen. Es muß
abgeklärt sein, dass alle Beteiligten (Vorgesetzte, Kollegen,
hauswirtschaftliche Mitarbeiter, Klienten, Eltern, Jugendämter...) über
das Team informiert, auf den Hund vorbereitet und mit dem Einsatz
einverstanden sind. Eine Einverständniserklärung des Klienten oder
seines gesetzlichen Vertreters, Betreuers oder nächsten Angehörigen
sollte vorliegen. Je nach Einsatzort des Hundes sollte bei
Bewerbungsgesprächen von potentiellen Mitarbeitern und Praktikanten oder
Zivildienstleistenden darauf hingewiesen werden, dass eine
Hundehaarallergie oder Angst vor Hunden ein Grund sein kann nicht in der
Praxis/Abteilung zu arbeiten.
- Es muß abgeklärt werden, ob
Allergien beim Klienten bekannt sind. Im Zweifelsfall oder bei
leichteren Allergien kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom
Hausarzt vorzulegen sein. Es muß abgeklärt werden, ob Ängste oder
Phobien bekannt sind.
- Ein positiver Zugang vom Klienten zum Hund
ist vorhanden. Wenn nicht, ist die Bearbeitung der Angst oder Abneigung
vor dem Hund Bestandteil des Therapiebegleithundeinsatzes.
- Bei
Klienten mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Beispiel einer
Immunschwäche sollte der Hund nur nach vorheriger Absprache eingesetzt
werden.
- Die Tierhalterhaftpflicht und die Berufshaftpflicht
sowie die Gemeindeunfallversicherung muss darüber informiert sein, dass
ein Therapiebegleithund mitgeführt wird und hat den Einsatz schriftlich
bestätigt.
- Bei der Auswahl eines Hundes für die Arbeit ist
darauf zu achten, dass dieser vorraussichtlich Gesund, und von
Charakter, Wesen und Fell für den geplanten Einsatz geeignet ist. Der
Hund sollte wenn möglich eine nachvollziebare gute Sozialisation, und
von Geburt an engen Kontakt zu Menschen gehabt haben. Es ist darauf zu
achten, dass der Hund bei guter Gesundheit ist und einen angemessenen
Ausgleich von der Arbeit hat. Besonders in Einrichtungen mit mehreren
Hunden ist abzuklären, ob läufige Hündinnen zum Arbeitseinsatz kommen
sollten.
- Der Hund ist Eigentum eines Mitarbeiters der für
artgerechte Haltung im Rahmen des Tierschutzes, also das Wohlergehen des
Hundes hauptverantwortlich ist. Auf keinen Fall sollte der Hund
Eigentum der Einrichtung sein.
- Es sollten sowohl mit
Mitarbeitern als auch mit Klienten, abhängig von Alter und
Entwicklungsstand, klare Regeln für den Umgang mit dem Hund besprochen
werden.
- Da wo Hunde regelmäßig Arbeiten, könnten Schautafeln über die Arbeit mit dem Hund informieren.
-
Die Kostenübernahme für alle evl. anfallenden Kosten sollte im Vorfeld
geklärt sein. Sichergestellt werden muß die Versorgung des Hundes auch
über den Einsatz als Therapiebegleithund hinaus.
- Vor dem
Einsatz des Hundes sollte ein Termin festgelegt werden an dem eine erste
Evaluation stattfindet, die Erprobungsphase endet und eine Diskussion
mit allen Beteiligten über den weitern Einsatz geführt wird.
Fortaufend sollten folgende Punkte immer nachgewiesen werden können:
- Arbeitet ein
Hund in Einrichtungen der Jugendhilfe, sollte für Besucher sichtbar das
Zertifikat der bestandenen Therapiebegleithundprüfung aushängen. Jeder
Besucher, der den Hund noch nicht kennt, sollte die Möglichkeit haben,
sich eine beschriftete Fotowand anzuschauen. Diese stellt das
Therapiebegleithundteam im Einsatz vor. Zusätzlich besteht die
Möglichkeit einen Bildband über den Einsatz anzulegen.
- Kommt ein
Klient neu in eine Einrichtung in der ein Therapiebegleithund arbeitet
oder kommt nach längerer Zeit wieder zurück in eine solche Gruppe sollte
sowohl mit dem Klienten als auch mit dessen gesetzlichen Vertreter die
Anwesenheit und der Einsatz des Hundes abgeklärt werden.
- Die
gesondert aufgeführten, möglichen Leitlinien im Bereich Hygiene werden
im Bezug auf Dokumentation zum Tier, Zugangsbeschränkungen für Tiere und
allgemeine Hygienemaßnahmen eingehalten.
- Der Hund bekommt
artgerechtes Futter und es stehen ihm ständig frisch gefüllte
Wassernäpfe in verschiedenen Räumen zur Verfügung.
- Für den Hund
wird ein Rückzugsort eingerichtet, an dem er nicht gestört werden darf.
Dies ist besonders bei Hunden zu beachten, die sich über mehrere
Stunden in der Einrichtung aufhalten. Aber auch Hunden die nur punktuell
zugegen sind, sollte ein solcher Ort (Hundebox, Decke, etc.) angeboten
werden.
- Der Hund ist nicht mit einem oder mehreren Klienten
alleine. Ausnahmen hiervon müssen mit den Beteiligten besprochen,
pädagogisch begründet und am Hilfeplanziel orientiert sein!
- Zeigt
der Hund Anzeichen von Erkrankungen (z.B. Infektionen) oder ist
verhaltensauffällig, d.h. er zeigt anderes Verhalten als üblich, wird er
vorübergehend nicht bei Klienten eingesetzt und es wird abgeklärt,
worauf das Verhalten des Hundes zurückgeführt werden könnte.
- Jeder
Einsatz des Therapiebegleithundes findet unter Beachtung des
Tierschutzes statt, d.h. auch, dass Stresssymptome oder Überforderung
beim Hund beachtet werden und entsprechend auf diese reagiert wird, dass
Ruhephasen beachtet werden, usw. Der Hund darf nicht instrumentalisiert
werden, und ist nur so einzusetzen, dass für ihn kein Schaden entsteht.
- Der Hund sollte als Partner des Menschen, in enger Bindung zu
diesem, angesehen werden und in seiner Arbeit durch positive Motivation
unterstützt werden. Zur artgerechten Haltung sollte auch gehören, dass
der Hund vor jedem Arbeitsantritt eine Möglichkeit zum physischer und
psychischer Ausgleich hat, und somit seinem Hundeleben frönen kann, d.h.
er hatte die Möglichkeit sich bei einem ausreichenden Spaziergang zu
lösen, zu schnüffeln, mit Artgenossen zu spielen, sich auszutoben etc.
Das Gleiche gilt für die Pausen und den Feierabend.
- Der Hund
sollte an die gängigen Therapiegeräte und Therapiematerialien und
Einrichtungsgegenstände in den Einrichtungen in denen er arbeitet
gewöhnt sein, so dass er sich nicht erschreckt oder Angst hat. Meidet er
nach einer schlechten Erfahrung (z.B. Luftballon in den er
hineingebissen hat und der daraufhin geplatzt ist) diese Gegenstände
sollte der Therapiebegleithundführer den Hund durch langsame
Desensibilisierung an diesen Gegenstand neu heranführen.
- Es
sollte darauf geachtet werden, dass der Hund seinen Grundgehorsam nicht
verliert und er zusätzlich zu seinen therapeutischen oder pädagogischen
Einsätzen noch einen Ausgleich hat. Dies kann in einer Hundeschule oder
ähnlichen Kursen geschehen, wenn der Hundeführer dies nicht alleine
sicherstellen kann.
Während der Einsätze des Therapiebegleithundes sollten folgene Dinge beachtet werden:
- Der Einsatz
des Therapiebegleithundteams ist an den Hilfeplanzielen des jungen
Menschen orientiert und ist darauf ausgerichtet, zur Erreichung dieser
Ziele beizutragen. Der Einsatz geschieht zur Unterstützung der
therapeutischen /pädagogischen Arbeit, für die der Teampartner Mensch
ausgebildet ist d.h. der Hund kann als eine Methode eingesetzt werden,
um im Vorfeld festgelegte therapeutische /pädagogische Ziele zu
erreichen. Dies geschieht zur Sicherung der Qualität der pädagogischen
Arbeit, so dass nur qualifizierte Arbeit von Fachleuten erbracht wird.
Der Hund ersetzt keinen Pädagogen oder Therapeut, er kann dessen Arbeit
unterstützen, erweiteren, vertiefen und qualifizieren.
- Klienten,
die noch unsicher im Umgang mit dem Therapiebegleithund sind, werden
langsam an ihn herangeführt. Bei gruppenpädagogischen Angeboten sollten
die Klienten, die (noch) keinen positiven Zugang zum Hund haben, nicht
benachteiligt werden.
- Möchte ein Klient Kontakt zum Hund
aufnehmen sollten hierfür klare Regeln abgesprochen werden. Die Schüler
sollten wissen, wie sie in welcher Situation Kontakt zum Hund aufnehmen
können und sollten hierfür ggf. die Unterstützung des
Therapiebegleithundeführers erhalten.
- Leckerli‘s oder sonstige Belohnungen für den Therapiebegleithund werden nur nach vorheriger Absprache gegeben.
- Eine
interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen Berufsgruppen
während der Ausbildung und hinterher in der praktischen Arbeit und beim
Austausch innerhalb des Berufsverbandes ist wünschenswert.
- Die
Verwendung von Photo und Filmaufnahmen zu dokumentatorischen Zwecken ist
sinnvoll, sollte aber im Vorfeld mit den betroffenen Personen oder
deren gesetzlichen Vertreter schriftlich abgeklärt werden.
- Es sollte eine sinnvolle und an den Bedürfnissen der Einrichtung orientierte Evaluation stattfinden.